Kreuzworträtsel - Rechtsbegriffe 1: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ComeniusWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
Zeile 4: Zeile 4:
 
{|   
 
{|   
 
|-  
 
|-  
| Annahme || §147 BGB
+
| Annahme|| §147 BGB
 
|-
 
|-
| Einigung || §929 BGB
+
| Einigung|| §929 BGB
 
|-
 
|-
| Verpflichtungsgeschaeft || Art von Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum Inhalt hat (z. B. Kaufvertrag)
+
| Verpflichtungsgeschaeft|| Art von Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum Inhalt hat (z. B. Kaufvertrag)
 
|-
 
|-
| Leihvertrag || Vertrag zur Überlassung einer Sache auf Zeit (unentgeltlich)
+
| Leihvertrag|| Vertrag zur Überlassung einer Sache auf Zeit (unentgeltlich)
 
|-
 
|-
| Willenserklaerungen || Antrag und Annahme sind nennt man...
+
| Willenserklaerungen|| Antrag und Annahme sind nennt man...
 
|-
 
|-
| Uebergabe || In der Regel wird man Besitzer durch die... einer Sache.
+
| Uebergabe|| In der Regel wird man Besitzer durch die... einer Sache.
 
|-
 
|-
| Antrag || §145 BGB
+
| Antrag|| §145 BGB
 
|-
 
|-
| Handlungswille || Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung.
+
| Handlungswille|| Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung.
 
|-
 
|-
| Sozialpflichtigkeit || Pflicht des Eigentümers (Artikel 14 Grundgesetz)
+
| Sozialpflichtigkeit|| Pflicht des Eigentümers (Artikel 14 Grundgesetz)
 
|-
 
|-
| Kaufpreis || Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten ... zu zahlen.
+
| Kaufpreis|| Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten ... zu zahlen.
 
|-
 
|-
| Erfuellungsgeschaeft || Art von Rechtsgeschäft, das auf die Erfüllung eines Anspruches gerichtet ist. ( z. B. Eigentumsübertragung)
+
| Erfuellungsgeschaeft|| Art von Rechtsgeschäft, das auf die Erfüllung eines Anspruches gerichtet ist. ( z. B. Eigentumsübertragung)
 
|-
 
|-
| Fund || Beispiel für eine Eigentumsübertragung kraft Gesetz.
+
| Fund|| Beispiel für eine Eigentumsübertragung kraft Gesetz.
 
|-
 
|-
| Eigentuemer || Hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache
+
| Eigentuemer|| Hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache
 
|-
 
|-
| Besitzer || Hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache.
+
| Besitzer|| Hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache.
 
|-
 
|-
| Kaufvertrag || $433 BGB
+
| Kaufvertrag|| $433 BGB
 
|}
 
|}
 
</div>
 
</div>

Aktuelle Version vom 23. Februar 2014, 19:55 Uhr

Ersetze beim Ausfüllen die Umlaute (ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue)

                             4            
                            7             
                                         
                             11            
                                         
                           13              
                                         
                   3       14               
8                                         
                             10            
 6                                        
                             9            
                      5   1                
                   2                      
                                         
                                         
    15                    12                 
                                         
                                         
                                         

Benutzen Sie zur Eingabe die Tastatur. Eventuell müssen sie zuerst ein Eingabefeld durch Anklicken aktivieren.

Senkrecht
Beispiel für eine Eigentumsübertragung kraft Gesetz.1
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten ... zu zahlen.3
Antrag und Annahme sind nennt man...4
Hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache.5
Waagrecht
Hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache2
Art von Rechtsgeschäft, das auf die Erfüllung eines Anspruches gerichtet ist. ( z. B. Eigentumsübertragung)6
§929 BGB7
Art von Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum Inhalt hat (z. B. Kaufvertrag)8
§147 BGB9
$433 BGB10
Vertrag zur Überlassung einer Sache auf Zeit (unentgeltlich)11
§145 BGB12
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung.13
In der Regel wird man Besitzer durch die... einer Sache.14
Pflicht des Eigentümers (Artikel 14 Grundgesetz)15